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VI. Sonderfall "Störfall"

1. Was ist ein Störfall?

Ein Störfall liegt dann vor, wenn das Zukunftskonto nicht im vereinbarten Sinn genutzt werden kann, z.B. wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Studierendenwerk beendet wird und das von Ihnen gesparte Geld nicht auf den nachfolgenden Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden kann.

Der Mitarbeitende erhält in diesem Fall grundsätzlich eine Kapitalauszahlung im Umfang des Wertguthabens unter möglicher Anwendung der sogenannten Fünftelungsregel (Sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an!). Auf diese Auszahlung müssen dann aber die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wertguthaben abgabenfrei auf die Deutsche Rentenversicherung Bund oder auf den Folgearbeitgeber übertragen werden.

Störfälle sind:

•     die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Studierendenwerk

•     der Tod der/des Mitarbeitenden

•     eine Insolvenz des Studierendenwerks

•     der Beginn einer Rente wegen Alters nach dem SGB VI

•     eine existenzbedrohende Vermögensnotlage der/des Mitarbeitenden im Sinne der Definition der Härtefallregelung der Finanzverwaltung


2. Warum wird bei Eintritt in den Ruhestand zwangsläufig das noch nicht abgebaute Restguthaben aus dem Wertkonto ausbezahlt?

Dies ist eine Vorgabe des Sozialversicherungsrechts. Grundsätzlich sollten Sie das Wertguthaben bis zum Eintritt in den Altersruhestand abbauen. Ein bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehendes Wertguthaben wäre ansonsten als sog. Störfall abzurechnen, da der planmäßige Zweck des Wertkontos – Finanzierung von Freistellungsphasen während des Beschäftigungsverhältnisses – dann nicht mehr erreicht werden kann. Insoweit ist das Unternehmen gehalten, den planmäßigen Abbau der Guthaben während der Beschäftigungsphase nicht aus dem Auge zu verlieren.



3. Was passiert mit dem Zukunftskonto bei meinem Austritt aus den Diensten des Studierendenwerks z.B. bei Kündigung?

Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Studierendenwerk und Ihnen vorzeitig beendet, insbesondere durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, werden verbleibende Wertguthaben nach Abzug der Steuern und sonstigen gesetzlichen Abgaben, an Sie ausgezahlt, falls eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht erfolgen kann.


Mehr Informationen

Beginnt die/der Mitarbeitende innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, können Wertguthaben auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers sowie des Studierendenwerks auf den neuen Arbeitgeber schuldbefreiend übertragen werden, um dort mittels einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV auf einem Wertguthaben eingestellt zu werden. Im Falle einer Beendigung der Beschäftigung kann die/der Mitarbeitende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Studierendenwerk alternativ auch verlangen, dass das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Die mit der Übertragung von Wertguthaben auf den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund entstehenden Kosten hat die/der Mitarbeitende bzw. ggf. der Folgearbeitgeber zu tragen.

Nach der Übertragung sind die mit den Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom Folgearbeitgeber bzw. von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Die Auszahlung erfolgt als Arbeitslohn, für den der neue Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung Bund Lohnsteuer einbehalten muss.


4. Verliere ich mein Geld, wenn ich den Arbeitgeber wechseln möchte?

Nein, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, kann das von Ihnen angesparte Guthaben auf den nachfolgenden Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser auch über ein Zeitwertkontenmodell verfügt und der Übertragung zustimmt. Sie können das Guthaben auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund einzahlen, die das Geld für Sie verwaltet. Ansonsten können Sie sich das Guthaben nach Abzug der anfallenden Steuern und sonstigen gesetzlichen Abgaben auch auszahlen lassen.



5. Was passiert mit dem Guthaben auf dem Zukunftskonto im Falle meines Todes?

Wir alle hoffen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Studierendenwerk Darmstadt lange und gut bestehen wird.

Im Falle des Todes eines Mitarbeitenden werden dessen Wertguthaben nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben an einen in der individuellen Teilnahme- und Umwandlungserklärung von diesem benannten Begünstigten ausgezahlt. Sofern kein Begünstigter namentlich benannt wurde oder ein namentlich benannter Begünstigter vorverstorben ist, werden Wertguthaben nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben gegen Vorlage des Erbscheins an die Erben ausgezahlt.


6. Was passiert mit dem Zukunftskonto, wenn ich in Rente gehe?

Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer Rente wegen Alters nach dem SGB VI wird das bis dahin nicht verbrauchte Wertguthaben nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben an Sie ausgezahlt.



7. Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens ablehnt?

Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung des Wertguthabens nicht zu, können Sie Ihr Wertguthaben alternativ auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, die das Geld für Sie verwaltet (hierbei gelten allerdings Mindestvolumina). Wenn Sie Ihr Wertguthaben nicht spätestens sechs Monate nach Austritt übertragen konnten, muss das Wertguthaben störfalltechnisch aufgelöst werden. In diesem Fall erhalten Sie eine Kapitalauszahlung im Umfang des vorhandenen Wertguthabens, die dann verbeitragt und versteuert werden muss.




8. Was passiert mit meinem Ersparten, wenn ich arbeitslos werde?

Sie haben das Recht, Ihr Wertguthaben bis zu sechs Monate nach Austritt beim alten Arbeitgeber zu belassen, sofern Sie in der Zwischenzeit bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind. Sollte bis spätestens sechs Monate nach Ausscheiden noch kein Nachfolge-Arbeitgeber vorhanden sein (um das Wertguthaben zu übertragen), tritt der so genannte Störfall ein. Die Auflösung des Wertguthabens erfolgt dann durch einmalige Kapitalauszahlung, die versteuert und verbeitragt werden muss.